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   KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83   

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https://dejure.org/1983,9319
KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83 (https://dejure.org/1983,9319)
KG, Entscheidung vom 27.03.1983 - 18 WF 1605/83 (https://dejure.org/1983,9319)
KG, Entscheidung vom 27. März 1983 - 18 WF 1605/83 (https://dejure.org/1983,9319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Scheidung; Grundsätze für die Terminbestimmung im Verbundverfahren; Möglichkeit der Einreichung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1565; ZPO §§ 216, 608, 623
    Antrag auf Scheidung; Terminbestimmung in Verbundverfahren; Möglichkeit der Einreichung des Scheidungsantrages vor Ablauf des Trennungsjahres.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 145 F 14638/82
  • KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 821
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78

    Angemessener Zeitraum für Terminierung der mündlichen Verhandlung in Ehesachen;

    Auszug aus KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83
    « Hieran ist festzuhalten; deswegen ist § 216 ZPO in Verbundverfahren dahin einzuschränken, daß dort die Bestimmung eines Termines noch unverzüglich ist, wenn sie anläßlich des Eintritts der Entscheidungsreife der vorbezeichneten Folgesachen erfolgt (ähnlich OLG München NJW 1979, 1050).
  • KG, 03.07.1985 - 18 WF 3100/85

    Anforderungen an die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem

    Das Amtsgericht hat seine Weigerung, einen Termin zu bestimmen, mit einem Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 27. März 1983 (FamRZ 1983, 821) gerechtfertigt.

    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat angesichts der Ablehnung, auf die seine Entscheidung allenthalben gestoßen ist (Braeuer, FamRZ 1983, 821; Burgard, FamRZ 1983, 1044, und Jacobs, FamRZ 1983, 1044), nicht mehr uneingeschränkt fest.

  • OLG Dresden, 06.12.2001 - 20 WF 794/01

    Ehescheidung; Prozeßkostenhilfe

    Ist - wie vorliegend - das Trennungsjahr (vgl. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen und werden auch die Voraussetzungen nicht dargelegt, unter denen nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, ist der Scheidungsantrag unschlüssig und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn nicht das Trennungsjahr spätestens bei der auf die Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Zustellung abgelaufen ist (Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn.41; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. 2000, I Rn.157; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rn.432; Senat, st.Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.08.2001 - 20 WF 500/01 - a.A. Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 114 Rn.20; KG FamRZ 83, 821 ff. mit zutreffend kritischer Anmerkung von Braeuer).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.1986 - 10 WF 293/86
    Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es, ob dem Kammergericht (FamRZ 1983, 821 f) darin gefolgt werden kann, daß eine Terminsbestimmung noch als unverzüglich iSd § 216 Abs. 2 ZPO angesehen werden kann, wenn erst die Entscheidungsreife der im Verbund zu verhandelnden sog. Folgesachen herbeigeführt ist.
  • OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 WF 269/85
    Da wegen § 623 ZPO über Scheidungs- und Folgesachen gleichzeitig verhandelt und entschieden werden muß, ist § 216 ZPO für das Scheidungsverfahren dahin zu verstehen, daß Termin zu bestimmen ist, wenn alle nach § 623 ZPO zu verhandelnden Sachen zur Entscheidung reif sind (so auch KG FamRZ 1983, 821), es sei denn, schon der Scheidungsantrag sei nicht schlüssig (so jetzt KG FamRZ 1985, 1066 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).
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